Änderungen bei öffentlichen Veranstaltungen

Donnerstag, 03. Juli 2025

Im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen, für die eine Gestattung nach § 12 GastG erforderlich ist (Ausschank von alkoholischen Getränken), ergeben sich künftig folgende Änderungen:

  • eine Antragstellung für die Gestattung nach § 12 GastG ist weiterhin wie bisher erforderlich mit allen erforderlichen (Getränkepreisliste usw.)
  • handelt es sich um eine regelmäßige oder wiederkehrende gleiche Veranstaltung (jährlich), entfällt künftig die Bescheiderteilung von Seiten der Verwaltungsgemeinschaft Wemding, wenn der Antrag mindestens 2 Wochen, mit allen erforderlichen Unterlagen vor Veranstaltungsbeginn, bei der VG Wemding eingeht, d. h. von Seiten der VG Wemding wird kein formeller Gestattungsbescheid mehr erteilt  
  • handelt es sich um eine einmalige, oder länger als 2 Jahre zurückliegende oder zum 1. Mal durchgeführte Veranstaltung, wird, wie bisher, ein formeller Gestattungsbescheid erteilt

Die Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung nach Art. 19 LStVG bleibt unberührt und ist weiterhin, in gewohnter Weise mindestens 1 Woche vorher, durch den Veranstalter erforderlich (sofern es ich um keine kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche oder religiöse Veranstaltung handelt). Die Erlaubnis hierüber wird weiterhin mit einem formellen Bescheid erteilt, sowie ggf. ein erforderlicher Auflagenbescheid erstellt.

Im übrigem weisen wir darauf hin, wer eine öffentliche Vergnügung veranstaltet oder alkoholische Getränke ausschenkt und dies nicht rechtzeitig bei der Gemeinde / VG anzeigt handelt ordnungswidrig!

Der entsprechende Antrag kann von der VG-Homepage weiterhin heruntergeladen werden. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag, kann per Post oder Mail an ordnungsamt@vg-wemding.de eingereicht werden.

Für Rückfragen steht das Ordnungsamt der VG Wemding unter Tel. 09092/9690-23 oder -18 gerne zur Verfügung.

Verwaltungsgemeinschaft Wemding

Ordnungsamt